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   BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73   

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https://dejure.org/1974,1240
BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73 (https://dejure.org/1974,1240)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1974 - VI ZR 23/73 (https://dejure.org/1974,1240)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1974 - VI ZR 23/73 (https://dejure.org/1974,1240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 256
  • NJW 1974, 1617
  • MDR 1974, 834
  • VersR 1974, 902
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 45/67

    "Luftfrachtführer" beim Chartervertrag

    Auszug aus BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73
    Zwar wollte das Warschauer Abkommen, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 52, 194, 206 f ausgeführt hat, insbesondere solche Beförderungen seinem Geltungsbereich nicht unterwerfen, die aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit durchgeführt werden.

    Denn für die Auslegung des hier maßgebenden Warschauer Abkommens, eines völkerrechtlichen Vertrages, kann auf das nationale Recht nicht zurückgegriffen werden (BGHZ 52, 194, 205).

    Es scheiden deshalb alle anderen Grundlagen für eine Haftung des Beklagten aus (vgl. BGHZ 52, 194, 213).

    Das entspricht zudem den in der Sache gerechtfertigten Bestrebungen, die ohnehin sehr strengen Sanktionen in ihrem materiellen Gehalt abzugrenzen (vgl. BGHZ 52, 194, 210 f).

  • BGH, 14.11.1967 - VI ZR 216/65

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrags betreffend die Fahrt mit einem

    Auszug aus BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73
    Das kann zwar nicht aus einem Vergleich mit § 49 Abs. 1 LuftVG entnommen werden, der für die Haftung nach den §§ 44 ff LuftVG außer der Beförderung gegen Entgelt ihren Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe des Luftfrachtführers genügen läßt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 = VersR 68, 94, 95 = LM LuftVG Nr. 5).
  • BGH, 17.04.1958 - VII ZR 96/57

    Ausschlußfristen im Luftbeförderungsvertrag

    Auszug aus BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73
    Doch ist die in BGHZ 27, 101, 106, einem zu Art. 25 WA ergangenen Urteil, noch offengelassene Frage, ob diese Sanktionen nur die Bestimmungen, welche die Haftung materiell ausschließen (so ggfls. bei Art. 20, u.U. auch bei Art. 21 WA) bzw. beschränken (so bei Art. 22 WA), oder auch die formalere Regelung in Art. 29 WA betreffen, zu verneinen.
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Angesichts dieser typischen Interessenlage - und dadurch unterscheidet sich der Leasingvertrag grundlegend von anderen Vertragstypen, die eine Beschränkung der Gewährleistung auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte zum Inhalt haben (vgl. etwa BGHZ 62, 256) - wird jedenfalls im kaufmännischen Handelsverkehr der Leasingnehmer nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligt, wenn ihm anstelle der Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber (§§ 537 ff BGB) die Befugnis eingeräumt wird, notfalls den Kaufvertrag zu wandeln und damit dem Leasingvertrag den Boden zu entziehen (vgl. dazu unten unter 11, 3).
  • OLG Celle, 12.03.2008 - 14 U 140/07

    Voraussetzungen einer entgeltlichen Beförderung i.S.d. Art. 1 des Warschauer

    Ziel des Warschauer Abkommens ist es, gegen Entgelt durchgeführte Privatflüge dem gewerblichen Flugverkehr gleich zu stellen und damit die haftungs- und vor allem die beweisrechtliche Stellung des Reisenden zu verbessern (BGHZ 62, 256 ff., 259).

    Der Bundesgerichtshof schränkt dies indes anschließend dahin ein, diese Aussage beinhalte lediglich einen allgemeinen Grundsatz, entscheidend sei bei der Auslegung das Ziel des Warschauer Abkommens, gegen Entgelt durchgeführte Privatflüge dem gewerblichen Flugverkehr gleich zu stellen und damit die haftungs- und vor allem die beweisrechtliche Stellung des Reisenden zu verbessern (BGHZ 62, 256 ff., 259).

    Deshalb sei bei der allein entscheidenden Lage des Einzelfalls (BGHZ 52, 194 ff., 206 und BGHZ 62, 256 ff., 260. ebenso Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2000, Az. 4 C 194/00, Bl. 750 ff.. OGH, Urteil vom 13. Januar 1977, Az. 2 Ob 205 - 208/76, Bl. 758 ff.) die Frage zu beantworten, ob es sachgerecht erscheine, den betreffenden Flug den in der Regel strengeren Anforderungen des Warschauer Abkommens zu unterwerfen.

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 267/78

    Gefälligkeitsflug

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, mangels Abschluß eines (entgeltlichen) Beförderungsvertrages seien die Regeln des Warschauer Abkommens über die Haftung des Luftfrachtführers unanwendbar (BGHZ 62, 256, 257, 259 = ZLW 1975, 57).
  • OLG Celle, 26.09.1985 - 2 Ss OWi 144/85

    Fahrlässig begangene unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung; Kommanditgesellschaften

    Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG steht in nahezu jeder Hinsicht den Kapitalgesellschaften ohnehin viel näher als den Personengesellschaften (vgl. insoweit u.a. BGHZ 62, 261, 263) [BGH 02.04.1974 - VI ZR 23/73] ; diese kapitalistische Ausprägung der Kommanditgesellschaft kann auch innerhalb eines Konzerns das herrschende oder das beherrschte Unternehmen sein (so zu Recht auch Emmerich/Sonnenschein a.a.O., § 9 C I 1, 3).
  • OLG Frankfurt, 16.04.1996 - 5 U 219/94
    In dem gesonderten Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages liegt der maßgebliche Unterschied zu den Entscheidungen BGH, NJW 1974, 1617 und OLG Köln, TranspR 1990, 199, auf die sich die Bekl. für ihren Rechtsstandpunkt beruft.
  • OLG Frankfurt, 20.04.1989 - 1 U 34/88

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Transports von Medikamenten und

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1974 S. 1617 f., 1619 [BGH 02.04.1974 - VI ZR 23/73] ), wonach bei einem Schadensersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer wegen der Tötung eines Reisenden gemäß Art. 24 Abs. 1 , Abs. 2 S. 1 Warschauer Abkommen alle anderen Grundlagen für eine Haftung ausscheiden, ist auf die von dem Kläger geltend gemachte Forderung nicht übertragbar.
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